Patientenverfügung – Betreuungsverfügung – Vorsorgevollmacht

Ein heikles Thema

Patientenverfügung – Betreuungsverfügung – Vorsorgevollmacht

Jeder möchte alt bei guter Gesundheit werden, aber keiner möchte alt und krank sein. Gerade mit zunehmendem Alter werden Gedanken an Krankheit oder Tod gerne aus dem Geist verbannt und es wird vermieden, sich intensiv damit zu beschäftigen. Viele denken, dass mit einem Testament, in dem Sie ihre Lieben bedacht haben, automatisch „alles“ geregelt ist. Das ist aber leider nicht so.

Unter Umständen geht dem Tod eine sehr lange Zeit voraus, in der man noch relativ fit ist und sein Leben genießen kann, aber dennoch nicht unbedingt in der Lage ist, sich selbst um die Verwaltung aller persönlichen Angelegenheiten, um den Schriftwechsel z.B. mit Ämtern oder Krankenkassen und ggf. Pflegekassen zu kümmern oder Veränderungen im häuslichen Umfeld selbst zu veranlassen und durchzuführen.

Auch als junger Mensch kann man durch Unfall oder Krankheit schnell in eine Situation geraten, in der man sich zeitweise oder dauerhaft nicht mehr selbst um alle wichtigen Angelegenheiten kümmern kann.

Daher sollten Sie rechtzeitig Vorsorge treffen!

Eltern sind in wichtigen Angelegenheiten nicht automatisch für ihre volljährigen Kinder zuständig und Kinder nicht für Ihre Eltern. Legen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse vorbeugend Ihren Willen schriftlich fest.

Es gibt verschiedene Willensbekundungen, die unterschiedliche Zwecke erfüllen:

Die Patientenverfügung

Eine medizinische Behandlung darf nur mit vorheriger Zustimmung des Patienten erfolgen. Sollte der Patient dazu selbst nicht in der Lage sein, ist eine Patientenverfügung wichtig. Eine Patientenverfügung ist eine vorsorgliche, schriftliche Willenserklärung eines volljährigen Menschen über medizinische Behandlungsmethoden für den Fall, dass der eigene Willen nicht mehr erklärt werden kann. Hier können Sie genau festlegen, was in Ihrem Sinne geschehen soll und was nicht.

Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist notwendig, wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung, oder einer körperlichen oder geistigen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht mehr ganz oder teilweise selbst erledigen können. Ursache kann z.B. ein Unfall oder ein Schlaganfall sein. Hier sieht der Staat die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht vor. Möchten Sie das vermeiden, so sollten Sie unbedingt im Vorfeld mit einer Betreuungsverfügung fest legen, welche Person im Falle der gesetzlichen Betreuung durch das Vormundschaftsgericht als gesetzlicher Betreuer benannt werden soll. Sie können auch Personen ausdrücklich ausschließen, die auf gar keinen Fall als Betreuer in Frage kommen sollen.

Heute wird man „betreut“, früher wurde man „entmündigt“. Wenn Ihnen bewusst ist, dass beide Begriffe dasselbe bedeuten können, wird Ihnen das sicher helfen, eine ungewollte Betreuung vorsorglich zu verhindern!

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht wird bestimmt, welche Person im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben des Vollmachtgebers bestimmen und erledigen sollen. Eine Vorsorgevollmacht setzt ein unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus.

Die Vorsorgevollmacht kann eine Person Ihres Vertrauens für bestimmte Angelegenheiten bevollmächtigen oder Sie können eine generelle Vertretungsmacht erteilen. Eine Vorsorgevollmacht ist unbürokratisch und kann ohne Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts erteilt werden. Sie können auch mehrere Vorsorgevollmachten erteilen, bei denen sich jeder Bevollmächtigte um ein Teilgebiet (z.B. Postangelegenheiten, Kündigungen laufender Verträge, medizinische Belange) kümmert.

Alle Vollmachten müssen in regelmäßigen Abständen (am besten jährlich) aktualisiert werden.

Sie können sich auch kostenpflichtig bei einem Rechtsanwalt beraten lassen bzw. einen Notar mit der Anfertigung von Vollmachten beauftragen. Das ist z.B. empfehlenswert, wenn Sie über ein größeres Vermögen oder Immobilien verfügen.

Es gibt zahlreiche Vordrucke mit vorgefertigten Textbausteinen vom Bundesministerium der Justiz oder der Bundesärztekammer.

Informieren Sie sich z.B. unter

http://www.bundesaerztekammer.de/patienten/patientenverfuegung unter „Patientenverfügung – Musterformulare“

oder

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/Betreuungsrecht/Vorsorgevollmacht.pdf